Zu prüfen ist mithin, ob es angemessen war, eine grössere Öffentlichkeit über bestehende Verdachte zu informieren. In dieser Hinsicht finden auch jene Überlegungen in die konzessionsrechtliche Beurteilung Eingang, die die Beschwerdeführer aufgrund der EMRK bzw. der angeführten Erklärung des Europarates anstellen. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist die Tatsache, dass das Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung ihres Umfangs sowie in der Gestaltung der Programme frei ist.