In dieser Beziehung sind keine Beanstandungen anzubringen; der Zuschauer ist über die Sachverhalte und den Stand der Verfahren - in einem Fall über die Einstellung - korrekt ins Bild gesetzt worden. Unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfaltspflicht kann man sich fragen, wie weit über ein Verfahren, dessen Ausgang nicht bekannt ist, öffentlich berichtet werden soll. Denn es ist nicht zu bestreiten, dass Schatten, die einmal auf eine Person gefallen sind, selbst dann nur mit Mühe entfernt werden können, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos erweisen. Zu prüfen ist mithin, ob es angemessen war, eine grössere Öffentlichkeit über bestehende Verdachte zu informieren.