In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 1986 macht die SRG geltend, dass Art. 6 EMRK sich auf gerichtliche Verfahren beziehe und nicht beteiligte Dritte, wie zum Beispiel die Medien, nicht als Adressaten habe. Auch die zitierte Passage aus der Erklärung des Europarates diene - abgesehen von der Frage ihrer Verbindlichkeit - spezifisch dem Schutz eines fairen Verfahrens und sei daher nicht ohne weiteres auf die allgemeine Informationsarbeit des Journalisten anwendbar. Die Argumente der Beschwerdeführer seien im Kern persönlichkeitsrechtlicher Natur. Dafür wäre aber der Zivilrichter zuständig. Nur in ganz krassen Ausnahmefällen könnte es konzessionsrechtliche Folgen haben.