C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB genannt) ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen worden. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 1986 macht die SRG geltend, dass Art. 6 EMRK sich auf gerichtliche Verfahren beziehe und nicht beteiligte Dritte, wie zum Beispiel die Medien, nicht als Adressaten habe.