Die Ungenauigkeiten widersprächen ebenfalls dem erwähnten Ehrenkodex. Die Beschwerdeführer machen im weiteren geltend, dass die Konzessionsbestimmungen nicht nur die sachliche Richtigkeit von veröffentlichten Nachrichten verlangten, sondern wohl auch ein korrektes Vorgehen des Journalisten bei ihrer Beschaffung. Hier lägen Mängel im Zusammenhang mit Auskünften über Lardis Schwester vor. Eigenartige Recherchiermethoden zeige zudem ein der Beschwerde beigelegter Fragebogen an Dr. Lardi vom 9. Juni 1985 auf. Die Beschwerdeführer verlangen die Feststellung einer Konzessionsverletzung sowie die Einleitung geeigneter Schritte, um Wiederholungen zu verhindern. C. Gemäss Art.