2 (EMRK, SR 0.101) festgelegte Unschuldsvermutung, die bis zum Nachweis der gesetzlichen Schuld gelte. An diesen fundamentalen Rechtsgrundsatz habe sich auch das Fernsehen zu halten, wie sich aus einer Erklärung des Europarates über Massenkommunikationsmittel und Menschenrechte ergebe; dort werde ein beruflicher Ehrenkodex gefordert, der insbesondere die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren verlange.