Aufmachung und Tenor des Beitrages hätten zwingend den Eindruck erwecken müssen, Dr. B. Lardi sei überführt. Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen sei er aber nicht Angeklagter, geschweige denn Verurteilter. Die Art und Weise zudem, wie das Fernsehen die Zuschauer über den Pensionsbeitrag an Lardi unterrichtete, sei ebenfalls als verwerfliche Stimmungsmache zu werten. Das verstosse aber gegen die in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950