Radio und Fernsehen. Beanstandung einer Informationssendung des Fernsehens über die Hintergründe und personellen Begleitumstände der gegen einen Regierungsrat laufender Strafuntersuchung. Grundsätzliche Vereinbarkeit solcher Sendungen mit der SRG-Konzession. Berücksichtigung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht. In bezug auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind die Grenzen der zulässigen Berichterstattung weiter.