{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-13--_1986-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000359.pdf?ID=150000359", "Checksum": "5488d95ca12784843eae9a55187f2db0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 11.03.1986 JAAC 51.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 11.03.1986 JAAC 51.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 11.03.1986 JAAC 51.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:08", "Checksum": "68706275db0f7221a664225c57b28cf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 11.03.1986 JAAC 51.13 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Mit dem Hauptvorwurf der Vorverurteilung machen die Beschwerdeführer\nsinngemäss einen Verstoss gegen das konzessionsrechtliche Gebot objektiver\nBerichterstattung geltend; obwohl keine Anklage, geschweige denn ein\nStrafurteil vorliege, habe die Sendung den Eindruck erweckt, Dr. B. Lardi\nsei überführt.\n(Gebot der Objektivität, vgl. VPB 49.33).\nUnter dem Aspekt der Wahrhaftigkeit ist festzustellen, dass sowohl in der\nEinleitung zum beanstandeten Beitrag wie auch in diesem selber mit Worten\nwie «möglicherweise illegal», «wird verdächtigt» oder «Verfahren eröffnet»\neindeutig zum Ausdruck kommt, dass Regierungsrat Lardi weder angeklagt\nnoch verurteilt ist, sondern dass im Augenblick eine Untersuchung gegen\nihn läuft. In dieser Beziehung sind keine Beanstandungen anzubringen; der\nZuschauer ist über die Sachverhalte und den Stand der Verfahren - in einem\nFall über die Einstellung - korrekt ins Bild gesetzt worden.\nUnter dem Aspekt der journalistischen Sorgfaltspflicht kann man sich fragen,\nwie weit über ein Verfahren, dessen Ausgang nicht bekannt ist, öffentlich\nberichtet werden soll. Denn es ist nicht zu bestreiten, dass Schatten, die\neinmal auf eine Person gefallen sind, selbst dann nur mit Mühe entfernt\nwerden können, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos erweisen.\nZu prüfen ist mithin, ob es angemessen war, eine grössere Öffentlichkeit\nüber bestehende Verdachte zu informieren. In dieser Hinsicht finden auch\njene Überlegungen in die konzessionsrechtliche Beurteilung Eingang, die die\nBeschwerdeführer aufgrund der EMRK bzw. der angeführten Erklärung des\nEuroparates anstellen.\nAusgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist die Tatsache, dass das\nFernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung ihres\nUmfangs sowie in der Gestaltung der Programme frei ist. Einschränkungen\nkönnen höchstens dann zulässig sein, wenn in besonders krasser Weise - etwa\nmit der Übernahme offensichtlich haltloser Anschuldigungen sowie ihrer\nkritik- und kommentarlosen Verbreitung - und ohne das geringste Interesse für\ndie Öffentlichkeit Personen oder Institutionen in ein schiefes Licht gestellt\nwürden. Von einem Verstoss dieser Art kann im vorliegenden Fall nicht\ngesprochen werden. Auch wenn man die Verärgerung der Beschwerdeführer\nüber den Ton, in dem der Beitrag gehalten ist, verstehen kann, geht es nicht\num ein völlig aus der Luft gegriffenes Thema, sondern um das Aufzeigen\nder Hintergründe, die immerhin dazu geführt haben, dass Dr. Lardi auf\neine erneute Kandidatur verzichtet hat. Beim Betroffenen handelt es sich\nzudem um eine Person des öffentlichen Lebens, die es sich gewiss mehr\n\n4\nals andere, in der Öffentlichkeit nicht tätige oder bekannte Bürger gefallen\nlassen muss, von den Medien beobachtet zu werden. Die Berichterstattung\nüber Untersuchungen, die gegen einen Regierungsrat im Gange sind, kann\nsomit - jedenfalls aus konzessionsrechtlicher Sicht - nicht verhindert werden.\nDie gegenteilige Auffassung würde zudem, wie die SRG richtig festhält, im\nErgebnis dazu führen, dass über keinerlei hängige Verfahren mehr berichtet\nwerden könnte. Ein generelles Verbot dieser Art ist aber der Konzession\nnicht zu entnehmen. Aus ihrer Sicht besteht jedenfalls ein Interesse, dass\ndas Publikum über die Untersuchungen gegen eine in öffentlichen Diensten\nstehende Persönlichkeit orientiert wird.\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die Berichterstattung\nüber Lardis Vorgänger Reto Sciuchetti aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht\nbeanstandet werden kann. Seine Erwähnung ist im Ablauf der Geschichte\nbegründet. Zwar räumt auch die SRG ein, dass man sich fragen könne, ob nicht\nauch weniger ausführliche Angaben genügt hätten; jedoch handelt es sich\nwiederum - wie im übrigen auch bei den Darlegungen über Lardis Ruhegehalt\n- um Fragen der Gewichtung und des Stils, zu denen die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz nicht Stellung zu nehmen hat. Ebenso hat sie auch hier\nnicht die persönlichkeitsrechtliche Seite zu prüfen; dafür ist der Richter\nzuständig.\n4. Den Vorwurf, die Firma Lazzarini sei in einen nicht bestehenden\nZusammenhang mit Verstössen gegen die «Lex Furgler» gebracht worden,\nbestätigt die Visionierung der Sendung nicht. In der Tat kommen die\nmöglicherweise illegalen Geschäfte erst später zur Sprache. Lazzarinis\nErwähnung erweckt eher den Eindruck, der Autor des Beitrages habe damit\nnach einer Erklärung gesucht, wie Dr. Lardi überhaupt in das Geschäft\nmit Immobilien kam; ausserdem meint er, die familiäre Verbindung habe\ngeholfen, den politischen Weg Lardis zu ebnen. Konzessionsrechtlich ebenfalls\nnicht zu beanstanden sind die Bezeichnungen Lazzarinis als «Überbauer des\nOberengadins» und «Königsmacher der SVP».\n5. Zu den Vorwürfen bezüglich der Recherchiermethoden hat sich die\nUnabhängige Beschwerdeinstanz zum vornherein nicht zu äussern. Denn\nvon den, wie behauptet, missbräuchlich beschafften Informationen über\ndie Lebensgewohnheiten von Regierungsrat Lardis Schwester hat der\nbeanstandete Beitrag keinen Gebrauch gemacht. Auch der der Beschwerde\nbeigelegte Brief bezieht sich nicht auf die hier zur Diskussion stehende\nSendung.\n6. Damit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Sendung aus\nkonzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.13 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 11. März 1986\n\n"}