{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-51-13--_1986-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000359.pdf?ID=150000359", "Checksum": "5488d95ca12784843eae9a55187f2db0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 11.03.1986 JAAC 51.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 11.03.1986 JAAC 51.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 11.03.1986 JAAC 51.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:08", "Checksum": "68706275db0f7221a664225c57b28cf2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 11.03.1986 JAAC 51.13 \r\n\n 2\n(EMRK, SR 0.101) festgelegte Unschuldsvermutung, die bis zum Nachweis\nder gesetzlichen Schuld gelte. An diesen fundamentalen Rechtsgrundsatz\nhabe sich auch das Fernsehen zu halten, wie sich aus einer Erklärung des\nEuroparates über Massenkommunikationsmittel und Menschenrechte ergebe;\ndort werde ein beruflicher Ehrenkodex gefordert, der insbesondere die\nWahrung des Rechts auf ein faires Verfahren verlange.\nEbenfalls einen groben Verstoss gegen diese Grundsätze habe das Fernsehen\nbegangen, als es ausführlich über den schon sieben Jahre zurückliegenden\nRücktritt von Lardis Vorgänger Sciuchetti berichtete, der ein Recht darauf\nhabe, in Ruhe gelassen zu werden.\nIn den Sequenzen aus dem Oberengadin sei die Baufirma von Lardis\nSchwiegervater Lazzarini in einem Zusammenhang mit den Firmen Giatresca\nSA und Esteno SA gestellt worden. Weder Lazzarini noch seine Firma\nseien aber bis heute wegen Verstössen gegen die «Lex Furgler» ins Gerede\ngekommen. Die Ungenauigkeiten widersprächen ebenfalls dem erwähnten\nEhrenkodex.\nDie Beschwerdeführer machen im weiteren geltend, dass die\nKonzessionsbestimmungen nicht nur die sachliche Richtigkeit von\nveröffentlichten Nachrichten verlangten, sondern wohl auch ein korrektes\nVorgehen des Journalisten bei ihrer Beschaffung. Hier lägen Mängel im\nZusammenhang mit Auskünften über Lardis Schwester vor. Eigenartige\nRecherchiermethoden zeige zudem ein der Beschwerde beigelegter\nFragebogen an Dr. Lardi vom 9. Juni 1985 auf.\nDie Beschwerdeführer verlangen die Feststellung einer Konzessionsverletzung\nsowie die Einleitung geeigneter Schritte, um Wiederholungen zu verhindern.\nC. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im folgenden BB\ngenannt) ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur\nStellungnahme eingeladen worden.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 1986 macht die SRG geltend, dass\nArt. 6 EMRK sich auf gerichtliche Verfahren beziehe und nicht beteiligte Dritte,\nwie zum Beispiel die Medien, nicht als Adressaten habe. Auch die zitierte\nPassage aus der Erklärung des Europarates diene - abgesehen von der Frage\nihrer Verbindlichkeit - spezifisch dem Schutz eines fairen Verfahrens und\nsei daher nicht ohne weiteres auf die allgemeine Informationsarbeit des\nJournalisten anwendbar.\nDie Argumente der Beschwerdeführer seien im Kern\npersönlichkeitsrechtlicher Natur. Dafür wäre aber der Zivilrichter zuständig.\nNur in ganz krassen Ausnahmefällen könnte es konzessionsrechtliche\nFolgen haben. Da aber mehrmals lediglich von einem Verdacht die Rede\ngewesen sei, könne man nicht von einer «illegalen Vorverurteilung» sprechen.\nDie tatsächliche Situation von Dr. Lardi sei völlig zutreffend und korrekt\nwiedergegeben worden. Aus Anlass des überraschenden Verzichts auf eine\nneuerliche Kandidatur habe man für eine breitere Öffentlichkeit ausserhalb\ndes Kantons die Hintergründe darlegen wollen. Auf Reto Sciuchetti sei man\nzu sprechen gekommen, um die damalige Nachwahl von Bernardo Lardi\nzu erklären. Der Hinweis auf den Bauunternehmer Lazzarini habe nicht,\nwie behauptet, im Zusammenhang mit den möglicherweise rechtswidrigen\n\n3\nImmobiliengeschäften gestanden, sondern sei ganz zu Beginn des Beitrages\nüber die Anfänge des Anwalts Lardi erfolgt. Zum Schluss widerspricht die\nSRG der Darstellung der Beschwerdeführer über die Art der vorgenommenen\nRecherchen. Diese seien - soweit sich die Beschwerdeinstanz überhaupt damit\nbefassen müsse - korrekt geschehen. Die SRG beantragt die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nII\n\n"}