Wer wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt ist, kann trotzdem ein sehr guter und verlässlicher Informatiker sein. bb. Dass im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis eine weiter reichende Offenbarungspflicht besteht als im privatrechtlichen, ergibt sich nicht aus der gängigen Literatur, weder aus Peter Hänni, «Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz» (Zürich 2002), noch aus Tobias Jaag, «Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich» (ZBl 95/1994 433 ff).