5 noch erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Bewerbung eine entsprechende Frage gestellt worden ist; insbesondere ergibt sich eine entsprechende Frage nicht aus dem Fragebogen für Stellenbewerber. Eine Offenbarungspflicht besteht nur für Tatsachen, welche die Untauglichkeit zur Arbeitsleistung zur Folge haben (Manfred Rehbinder, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 320 OR). Dies ist bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verurteilung offensichtlich nicht der Fall. Wer wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt ist, kann trotzdem ein sehr guter und verlässlicher Informatiker sein.