Im privaten Arbeitsrecht wird beim Bewerbungsgespräch unterschieden zwischen der Auskunftspflicht auf Befragen und der spontanen Mitteilungspflicht (Offenbarungspflicht). Die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die Frage nach Vorstrafen wahrheitsgemäss zu beantworten, kann dahin gestellt bleiben, weil weder behauptet wird