Nicht orientiert sind offensichtlich weiterhin die meisten der Mitarbeiter, was aber nach Ansicht der Rekurskommission nicht genügt, Erpressbarkeit befürchten zu lassen. c. (...) d. (...) e. Nicht auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kann daraus geschlossen werden, dass er nicht von sich aus seinen Arbeitgeber über sein Privatleben und seine Vorstrafen orientiert hat, wie dies die Beschwerdegegnerin offenbar von ihm verlangt. aa. Im privaten Arbeitsrecht wird beim Bewerbungsgespräch unterschieden zwischen der Auskunftspflicht auf Befragen und der spontanen Mitteilungspflicht (Offenbarungspflicht).