Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass die Herren X., Y. und Z. über die Verurteilung orientiert worden sind. Über die Verurteilung informiert ist auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Dass seine Kinder noch nicht orientiert sind, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil diese erst (...) und (...) Jahre alt sind. Seiner Familie gegenüber ist die Erpressbarkeit somit ausgeschlossen. Nicht orientiert sind offensichtlich weiterhin die meisten der Mitarbeiter, was aber nach Ansicht der Rekurskommission nicht genügt, Erpressbarkeit befürchten zu lassen.