Die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers überzeugt, dass sich jemand, der der Meinung ist, die Grenzen des Strafbaren nicht überschritten zu haben, sich seines Verhaltens auch nicht schämt, somit auch nicht erpressbar ist. Dazu kommt, dass er die Verurteilung seinen Vorgesetzten bekannt gegeben hat und somit diesen gegenüber zur Verurteilung steht. b. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, die Weigerung, die Tat in seinem engsten sozialen Umfeld bekannt zu geben, mache ihn erpressbar. Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass die Herren X., Y. und Z. über die Verurteilung orientiert worden sind.