Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Erpressbarkeit in erster Linie das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verurteilung an. Es stellt sich die Frage, ob die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, das Urteil so zu akzeptieren, wie es nun einmal ausfiel, auf einen schweren Charaktermangel schliessen lässt, aus dem dann Erpressbarkeit zu folgern ist. Dies ist zu verneinen. Die Argumentation des Vertreters des Beschwerdeführers überzeugt, dass sich jemand, der der Meinung ist, die Grenzen des Strafbaren nicht überschritten zu haben, sich seines Verhaltens auch nicht schämt, somit auch nicht erpressbar ist.