Wie die Rekurskommission bereits entschieden hat (VPB 67.101), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert - dort auf den Jahre zurückliegenden Umgang des Beschwerdeführers mit rechtsextremen Kreisen - allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko.