c. Zu präzisieren bleibt, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht schon deshalb in Frage gestellt ist, weil das Delikt unzweifelhaft einen gewissen Spektakelwert aufweist. Richtig ist, dass es sich beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB um ein in den Augen der Öffentlichkeit schweres und besonders verwerfliches Delikt handelt. Wie die Rekurskommission bereits entschieden hat (VPB 67.101), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert - dort auf den Jahre zurückliegenden Umgang des Beschwerdeführers mit rechtsextremen Kreisen - allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen.