Hinzu kommt, dass die Probezeit inzwischen seit rund drei Jahren abgelaufen ist, ohne dass es zu einem Rückfall kam. Es kann daher heute von einer einmaligen Entgleisung des sonst gut beleumdeten Beschwerdeführers ausgegangen werden; Wiederholungsgefahr besteht nicht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer demnächst (September 2003) die Löschung des Urteils im Strafregister verlangen kann, nachdem seit der Verurteilung fast fünf Jahre vergangen sind. c. Zu präzisieren bleibt, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht schon deshalb in Frage gestellt ist, weil das Delikt unzweifelhaft einen gewissen Spektakelwert aufweist.