b. Was das hier konkret vorliegende Strafmass anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Strafe an der unteren Grenze des für das fragliche Delikt gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bis zu drei Jahren) bewegte, und dass dem Beschwerdeführer ohne Bedenken der bedingte Strafvollzug sowie die kürzest mögliche Bewährungsfrist gewährt wurde. Damit hat das Obergericht klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Verfehlungen des Beschwerdeführers objektiv und subjektiv kein grosses Gewicht beimass. Hinzu kommt, dass die Probezeit inzwischen seit rund drei Jahren abgelaufen ist, ohne dass es zu einem Rückfall kam.