Die Umstände des der Verurteilung zugrunde liegenden Vertrauensmissbrauchs und diejenigen des beruflichen Umfelds des Beschwerdeführers können nicht miteinander verglichen werden. b. Was das hier konkret vorliegende Strafmass anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Strafe an der unteren Grenze des für das fragliche Delikt gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bis zu drei Jahren) bewegte, und dass dem Beschwerdeführer ohne Bedenken der bedingte Strafvollzug sowie die kürzest mögliche Bewährungsfrist gewährt wurde.