Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet. Gerade Letzteres ist jedoch zu bejahen: Im Urteil des Obergerichtes wird ausgeführt,