Ein derartiger Schematismus birgt aber auch die Gefahr in sich, dass effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben. 8.a. Was das zur Diskussion stehende Delikt anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sie weder berechtigt noch verpflichtet ist, ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichtes auf seine Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen, wobei zu präzisieren ist, dass diese Überlegung für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet.