Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Zusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass beim Risikofaktor der kriminellen Handlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann. Ein derartiger Schematismus birgt aber auch die Gefahr in sich, dass effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.