aber auch hier ist zu differenzieren: Eine beispielsweise wegen Totschlags verurteilte Person hat zwar ein Gewaltverbrechen begangen, doch muss von dieser Person keine Gefährdung der Sicherheit im Sinn des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) ausgehen. Andererseits kann jemand, der wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB], SR 311.0) oder Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) verurteilt wurde, je nach den Umständen des konkreten Falles ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend;