Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d. h. es ist zu fragen, ob diese Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Dabei muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d. h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert habe. Eine Rolle spielt weiter auch die Art des Delikts; aber auch hier ist zu differenzieren: