2 Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (hiernach Rekurskommission) hebt die Verfügung auf und erlässt eine Risikoverfügung mit Auflage. Zusammenfassung des Sachverhaltes: Aus den Erwägungen: 6. (Differenzierte Beurteilung des Sicherheitsrisikos von Personen mit finanziellen Problemen; siehe auch VPB 66.24, 66.26) 7. Ähnliche Differenzierungen müssen für kriminelle Handlungen gelten. Dieser Risikofaktor betrifft höchst unterschiedliche Verhaltensweisen, sie reichen von Bagatellverstössen, etwa im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), bis zu Schwerstkriminalität (z. B.