1 Art. 19 und Art. 20 BWIS. - Allgemein zu beachtende Kriterien bei der Beurteilung von strafrechtlichen Verurteilungen überprüfter Personen. Eine Überdehnung des Sicherheitsaspektes durch schematische Betrachtungsweise der Risikofaktoren einer kriminellen Handlung ist zu vermeiden (E. 7). - Die Verwaltungsbehörden sind nur an das rechtskräftige Dispositiv eines Strafurteils gebunden, nicht aber an die Begründung (E. 8a). - Konkrete Beurteilung des Delikts der sexuellen Handlungen mit Kindern im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit und den Spektakelwert. Vertrauenswürdigkeit wird nicht generell durch den Spektakelwert an sich in Frage gestellt.