{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-48--_2003-08-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007334.pdf?ID=150007334", "Checksum": "527463ad1b410194629e9e00bfd7584b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 26.08.2003 JAAC 70.48 \r\n\n 4\nVerfügung orientiert war und dass ein Zweiter ebenfalls mit Mail-Kopien\nbedient - und somit orientiert - worden war. Damit sind die Vorgesetzten\ndes Beschwerdeführers im Bild und es entfällt die Gefahr, dass der\nBeschwerdeführer aus Angst, die Stelle zu verlieren (aus Existenzangst, wie\ndies die Beschwerdegegnerin erwähnt, Handlungen vornimmt, die eine\nGefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zur Folge\nhaben. Der mehrfache Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf den\nSpektakelwert ist daher stark zu relativieren.\n9 .(...)\n10. Damit gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer, der eine für\nausländische Geheimdienste interessante Aufgabe wahrnimmt und wegen\neines leichten, einen Vertrauensmissbrauch gegenüber einem kleinen\nKind beinhaltenden Deliktes verurteilt ist, aufgrund seiner Persönlichkeit\nerpressbar ist bzw. ob sich generell ein (weiterer) Missbrauch des in ihn\ngesetzten Vertrauens befürchten lässt.\na. Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Erpressbarkeit in\nerster Linie das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers\nbezüglich seiner Verurteilung an. Es stellt sich die Frage, ob die Unfähigkeit\ndes Beschwerdeführers, das Urteil so zu akzeptieren, wie es nun einmal\nausfiel, auf einen schweren Charaktermangel schliessen lässt, aus dem dann\nErpressbarkeit zu folgern ist. Dies ist zu verneinen. Die Argumentation des\nVertreters des Beschwerdeführers überzeugt, dass sich jemand, der der\nMeinung ist, die Grenzen des Strafbaren nicht überschritten zu haben, sich\nseines Verhaltens auch nicht schämt, somit auch nicht erpressbar ist. Dazu\nkommt, dass er die Verurteilung seinen Vorgesetzten bekannt gegeben hat und\nsomit diesen gegenüber zur Verurteilung steht.\nb. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, die Weigerung, die Tat in\nseinem engsten sozialen Umfeld bekannt zu geben, mache ihn erpressbar.\nEs wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass die Herren X., Y. und\nZ. über die Verurteilung orientiert worden sind. Über die Verurteilung\ninformiert ist auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Dass seine Kinder\nnoch nicht orientiert sind, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf\ngemacht werden, weil diese erst (...) und (...) Jahre alt sind. Seiner Familie\ngegenüber ist die Erpressbarkeit somit ausgeschlossen. Nicht orientiert sind\noffensichtlich weiterhin die meisten der Mitarbeiter, was aber nach Ansicht\nder Rekurskommission nicht genügt, Erpressbarkeit befürchten zu lassen.\nc. (...)\nd. (...)\ne. Nicht auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers kann\ndaraus geschlossen werden, dass er nicht von sich aus seinen Arbeitgeber\nüber sein Privatleben und seine Vorstrafen orientiert hat, wie dies die\nBeschwerdegegnerin offenbar von ihm verlangt.\naa. Im privaten Arbeitsrecht wird beim Bewerbungsgespräch unterschieden\nzwischen der Auskunftspflicht auf Befragen und der spontanen\nMitteilungspflicht (Offenbarungspflicht). Die Frage, ob der Beschwerdeführer\nverpflichtet gewesen wäre, die Frage nach Vorstrafen wahrheitsgemäss\nzu beantworten, kann dahin gestellt bleiben, weil weder behauptet wird\n\n"}