{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-48--_2003-08-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007334.pdf?ID=150007334", "Checksum": "527463ad1b410194629e9e00bfd7584b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 26.08.2003 JAAC 70.48 \r\n\n 3\ndass das Kind dem Beschwerdeführer grosses Vertrauen entgegen gebracht\nhabe und dass er seine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Kind\nausgenutzt habe. Aus diesem Vertrauensmissbrauch im privaten Bereich\nkann aber nicht zwingend gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer\nim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch dem Bund gegenüber einen\nVertrauensmissbrauch vornehmen werde. Die Umstände des der Verurteilung\nzugrunde liegenden Vertrauensmissbrauchs und diejenigen des beruflichen\nUmfelds des Beschwerdeführers können nicht miteinander verglichen werden.\nb. Was das hier konkret vorliegende Strafmass anbelangt, ist einerseits zu\nberücksichtigen, dass sich die Strafe an der unteren Grenze des für das\nfragliche Delikt gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Zuchthaus bis zu\nfünf Jahren oder Gefängnis bis zu drei Jahren) bewegte, und dass dem\nBeschwerdeführer ohne Bedenken der bedingte Strafvollzug sowie die kürzest\nmögliche Bewährungsfrist gewährt wurde. Damit hat das Obergericht klar\nzum Ausdruck gebracht, dass es den Verfehlungen des Beschwerdeführers\nobjektiv und subjektiv kein grosses Gewicht beimass. Hinzu kommt, dass\ndie Probezeit inzwischen seit rund drei Jahren abgelaufen ist, ohne dass\nes zu einem Rückfall kam. Es kann daher heute von einer einmaligen\nEntgleisung des sonst gut beleumdeten Beschwerdeführers ausgegangen\nwerden; Wiederholungsgefahr besteht nicht. Weiter gilt es zu berücksichtigen,\ndass der Beschwerdeführer demnächst (September 2003) die Löschung des\nUrteils im Strafregister verlangen kann, nachdem seit der Verurteilung fast\nfünf Jahre vergangen sind.\nc. Zu präzisieren bleibt, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers\nnicht schon deshalb in Frage gestellt ist, weil das Delikt unzweifelhaft einen\ngewissen Spektakelwert aufweist. Richtig ist, dass es sich beim Tatbestand\nder sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB um ein in den\nAugen der Öffentlichkeit schweres und besonders verwerfliches Delikt handelt.\nWie die Rekurskommission bereits entschieden hat (VPB 67.101), vermag der\nHinweis auf den Spektakelwert - dort auf den Jahre zurückliegenden Umgang\ndes Beschwerdeführers mit rechtsextremen Kreisen - allein kein erhöhtes\nSicherheitsrisiko zu begründen. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der\nRisikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die\nbeurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine öffentliche Anprangerung\nzu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung\nbzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann\nwird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Dass ein\nBundesangestellter mit einem Delikt von einer gewissen Medienwirksamkeit\nin Verbindung gebracht wird, genügt für sich allein - entgegen der Auffassung\nder Beschwerdegegnerin - nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht\nden Staat vor Medienkampagnen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung\noder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden.\nEs gilt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer um eine öffentliche\nAnprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine\nBeeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge\nhaben. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Vorgesetzen des\nBeschwerdeführers nicht über das Delikt informiert wären. Dies ist aber\nheute unbestrittenermassen nicht mehr der Fall, indem die Vorgesetzten\nvom Beschwerdeführer orientiert worden sind. Aus den Akten ergibt sich\nweiter, dass einer der Vorgesetzten bereits bei Erlass der angefochtenen\n\n"}