{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-08-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-48--_2003-08-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007334.pdf?ID=150007334", "Checksum": "527463ad1b410194629e9e00bfd7584b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 26.08.2003 JAAC 70.48 \r\n\n 2\nRekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,\nBevölkerungsschutz und Sport (hiernach Rekurskommission) hebt die\nVerfügung auf und erlässt eine Risikoverfügung mit Auflage.\nZusammenfassung des Sachverhaltes:\nAus den Erwägungen:\n6. (Differenzierte Beurteilung des Sicherheitsrisikos von Personen mit\nfinanziellen Problemen; siehe auch VPB 66.24, 66.26)\n7. Ähnliche Differenzierungen müssen für kriminelle Handlungen gelten.\nDieser Risikofaktor betrifft höchst unterschiedliche Verhaltensweisen,\nsie reichen von Bagatellverstössen, etwa im Strassenverkehrsgesetz vom\n19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), bis zu Schwerstkriminalität (z. B.\nDrogen- und Gewaltdelikte). Nicht jede Verurteilung macht eine Person\nzum Sicherheitsrisiko. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls.\nZu prüfen ist etwa, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt,\nob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder der Betroffene\nwiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden muss, dass\nWiederholungsgefahr besteht. Abzuklären sind weiter die Beweggründe der\nDelinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d. h. es ist zu fragen,\nob diese Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers\nzulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Dabei muss aber auch der Frage\nnachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die\nVerurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.\nh. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person\ngeändert habe. Eine Rolle spielt weiter auch die Art des Delikts; aber auch\nhier ist zu differenzieren: Eine beispielsweise wegen Totschlags verurteilte\nPerson hat zwar ein Gewaltverbrechen begangen, doch muss von dieser\nPerson keine Gefährdung der Sicherheit im Sinn des Bundesgesetzes vom\n21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit\n(BWIS, SR 120) ausgehen. Andererseits kann jemand, der wegen ungetreuer\nGeschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.\nDezember 1937 [StGB], SR 311.0) oder Verletzung des Geschäftsgeheimnisses\n(Art. 162 StGB) verurteilt wurde, je nach den Umständen des konkreten\nFalles ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch die Höhe der Strafe ist für sich\nallein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten\nZurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass\nzu besonderer Vorsicht sein. Zusammenfassend hält die Rekurskommission\nfest, dass beim Risikofaktor der kriminellen Handlungen eine schematische\nBetrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung\ndes Sicherheitsaspektes führen kann. Ein derartiger Schematismus birgt aber\nauch die Gefahr in sich, dass effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.\n8.a. Was das zur Diskussion stehende Delikt anbelangt, ist der\nBeschwerdegegnerin beizupflichten, dass sie weder berechtigt noch\nverpflichtet ist, ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichtes\nauf seine Rechtsmässigkeit hin zu überprüfen, wobei zu präzisieren ist,\ndass diese Überlegung für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen\nhingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit\nals sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit\nvon Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet. Gerade\nLetzteres ist jedoch zu bejahen: Im Urteil des Obergerichtes wird ausgeführt,\n\n"}