Art. 168 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VVA und Art. 21 VFBF (E. 10a, b und c). Das Verantwortlichkeitsgesetz ist nur anwendbar, wenn der Instruktor der Armee das Dienstfahrzeug beruflich verwendet (E. 4 und 6c). Befindet sich der Instruktor der Armee im besoldeten Truppendienst ist das MG anwendbar (E. 6c). - Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt in casu zu einer Entschädigungspflicht der Eidgenossenschaft (E. 14 und 15).