Der Instruktor der Armee ist Halter seines persönlichen Dienstfahrzeuges im Sinne des SVG, auch wenn dieses im Eigentum des Bundes steht (E. 6b). - Solche Streitigkeiten sind vor dem Zivilrichter auszutragen (E. 8 und 12), auch wenn der Bund das Haftpflichtrisiko des Instruktors für Privatfahrten übernimmt. Das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ist daher nicht befugt, in solchen Fällen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen (E. 9). Eine trotzdem erlassene Verfügung ist nichtig (E. 11). - Eine Kompetenz zum Erlass einer Verfügung ergibt sich auch nicht aus den Art. 168 Abs.