Landesverteidigung. Haftung des Bundes für Schaden verursacht mit einem Armeedienstfahrzeug. Art. 58 SVG. Art. 38 V Mil Pers. Art. 5 VwVG. Art. 168 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VVA. Art. 9 und 10 VIW. Art. 2 Abs. 2 Bst. a VFBF. - Für einen von einem Instruktor der Armee im Rahmen der privaten Verwendung (Freizeit) mit seinem persönlichen Dienstfahrzeug verursachten Personen- oder Sachschaden haftet er nach dem SVG (E. 2 und 6c). Der Instruktor der Armee ist Halter seines persönlichen Dienstfahrzeuges im Sinne des SVG, auch wenn dieses im Eigentum des Bundes steht (E. 6b).