Die Frage, ob die anlässlich der Revision erfolgte zusätzliche Aufnahme der Feststellungsverfügung in den Verordnungstext gesetzeskonform ist, wäre wohl zu verneinen, kann aber vorliegend offen bleiben, denn auch für die Feststellungsverfügung müssen die gleichen prozessualen Anforderungen - insbesondere bezüglich des rechtlichen Gehörs - gelten wie für eine negative Risikoverfügung oder eine solche mit Auflagen. Die Rekurskommission ist - wie noch zu zeigen sein wird (E. 3 und 4) - der Auffassung, dass diese Anforderungen im vorliegend zu beruteilenden Fall nicht erfüllt worden sind. 3.a. Das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art.