407 ff.). Je nach Art des Eingriffs und je nach Handlung sind strengere oder weniger strenge Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen (BGE 118 Ia 310 E. 2a). Die in der zitierten Doktrin verlangten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Delegation sind vorliegend erfüllt: Die Delegation ist durch die Verfassung nicht ausgeschlossen und in einem formellen Gesetz enthalten, welches die Grundzüge selber regelt. Bleibt einzig die Frage, ob der Bundesrat mit der Einführung der Feststellungsverfügung sich innerhalb der delegierten Rechtssetzungsbefugnis gehalten hat. In der Botschaft des Bundesrates zum BWIS wird die Feststellungsverfügung ebenfalls nicht erwähnt;