3 Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (BGE 120 V 457 E. 2b, BGE 120 Ib 102 E. 3a, BGE 119 Ia 245 E. 5, BGE 118 V 225 E. 2b, BGE 118 Ib 538 E. 1). c. Art. 21 Abs. 5 BWIS ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten der Sicherheitsprüfung zu regeln. Eine solche Gesetzesdelegation stellt ein Durchbrechen des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar, weshalb mehrere Voraussetzungen an die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation gestellt werden.