Sie hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der der Verwaltung im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es ist ihr dagegen verwehrt, die Angemessenheit zu prüfen und allenfalls ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen oder die Zweckmässigkeit zu untersuchen (vgl. BGE 124 II 245 E. 3, BGE 121 II 467 E. 2a, BGE 120 Ib 102 E. 3a, BGE 120 V 457 E. 2b, BGE 119 Ia 245 E. 5a, BGE 118 Ib 88, BGE 118 Ib 372, BGE 114 Ib 19 E. 2, BGE 109 Ib 288 E. 2a, BGE 109 V 219;