BWIS ist zu entnehmen, dass eine positive und eine negative Sicherheitserklärung sowie eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt möglich ist. Von einer Feststellungsverfügung, wie sie in Art. 21 Abs. 1 Bst. d PSPV vorgesehen ist, spricht das Gesetz nicht. Es gilt daher zu prüfen, ob der Bundesrat, indem er diese Möglichkeit in die Verordnung aufgenommen hat, die Grenzen seiner Rechtssetzungsbefugnis überschritten hat.