2 nehmen, ist die Feststellungsverfügung ein Nichtentscheid, der lediglich festhält, es sei der Fachstelle mangels Datenverfügbarkeit nicht möglich, die für die Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen Daten zu erheben. Die Feststellungsverfügung ist erst mit der Revision vom 19. Dezember 2001 in die Verordnung aufgenommen worden; in der Verordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV von 1999, AS 1999 655) war sie nicht erwähnt. Aus Art. 15 Abs. 1 aPSPV war lediglich zu entnehmen, dass eine positive und eine negative Sicherheitserklärung sowie eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt zulässig waren.