Aus den Erwägungen: 2.a. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfung hat vorliegend eine Feststellungsverfügung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erlassen. Die Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, steht in Art. 21 Abs. 1 PSPV neben jener einer positiven Risikoverfügung, einer Risikoverfügung mit Auflagen und einer negativen Risikoverfügung (Bst. a - c). Während die eben genannten drei Verfügungen Entscheide in der Sache selbst sind und zum Sicherheitsrisiko, das die geprüfte Person darstellt, Stellung