1 - Fehlen Einträge in schweizerischen Registern und bei schweizerischen Amtsstellen, so ist der zu überprüfenden Person Gelegenheit zu geben, selber taugliche Beweismittel beizubringen (E. 3 und 4). - Im vorliegenden Fall wurde das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem die Vorinstanz bei einem jahrelang im Ausland stationierten Schweizer Bürger keinen materiellen Entscheid fällte, sondern «mangels verfügbarer Daten» lediglich eine Feststellungsverfügung erliess (E. 3 und 4). - Die Rekurskommission ist befugt, anstelle der Fachstelle einen materiellen Entscheid zu fällen;