{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-27--_2004-01-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007268.pdf?ID=150007268", "Checksum": "69953b13051d065acc1d8138c5179711"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 01.01.2004 JAAC 70.27 \r\n\n 5\nnach den der Rekurskommission vorliegenden Akten im zu beurteilenden\nFall nicht nach den - wie erwähnt - von ihr selbst verfassten Erläuterungen\nvorgegangen ist.\n4.a. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt aber auch, dass sich die Betroffenen in einem\nVerfahren zu allen wesentlichen Punkten äussern können müssen, bevor die\nBehörde eine Anordnung trifft. Diese Pflicht, vor Erlass einer Verfügung dem\nBetroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist für das Verfahren vor\nBundesbehörden in Art. 30 Abs. 1 VwVG festgehalten (BGE 126 V 130, BGE 126\nV 131f; BGE 120 Ib 383; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 838; Häfelin/Müller, a.a.O., N\n1677 und 1680; Hotz, a.a.O., Rz. 27f). Die Fachstelle gab dem Beschwerdeführer\nkeine Gelegenheit, sich zur geplanten Verfügung zu äussern und verletzte\ndamit dessen rechtliches Gehör. Man muss davon ausgehen, dass auch Art. 20\nAbs. 1 PSPV, welcher eine Anhörung vor Erlass einer Feststellungsverfügung\nnicht vorsieht, das rechtliche Gehör verletzt und somit verfassungswidrig ist.\nb. Damit muss nicht näher auf das Argument der Beschwerdegegnerin\neingegangen werden, dass die Durchführung einer Grundsicherheitsprüfung,\nd. h. das Vorhandensein von Registerdaten, Voraussetzung für die\nDurchführung jeder Sicherheitsprüfung sei. Anzumerken bleibt, dass sich\neine solche Wertung der in Art. 20 Abs. 2 BWIS genannten Beweismittel zum\nmindesten nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Aus der Geschichte\ndieses Gesetzes, welches ein Resultat der so genannten Fichenaffäre ist, muss\naber geschlossen werden, dass die Nennung der Beweismittel nicht zum Ziel\nhatte, gewisse Beweismittel zwingend vorzuschreiben, sondern die zulässigen\nBeweismittel zu limitieren, um eben beispielsweise Fichen auszuschliessen.\nDem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die in Art. 20 Abs. 2 BWIS\ngenannten Beweismittel gleichrangig sind.\nc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Fachstelle das\nrechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und deshalb aufzuheben ist.\n5.a. Die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung des\nrechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids, unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen\nMängel einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatten (BGE\n126 V 132 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 839; Hotz,\na.a.O., Rz. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der\nMangel der Gehörsverweigerung ausnahmsweise dann geheilt werden,\nwenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht, Beweiserhebung oder\nBeweiswürdigung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann,\nsofern die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition entscheidet wie die\nuntere Instanz (vgl. BGE 126 V 132; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1709 ff; Hotz,\na.a.O., Rz. 26).\nDie Rekurskommission VBS kann die bei ihr angefochtenen Entscheide\nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie in bezug auf deren\nAngemessenheit frei überprüfen (Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren\nvor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.55). Die\nRekurskommission kann somit die vom Beschwerdeführer beigebrachten\nUnterlagen, welche Auskunft über seine Aktivitäten im Ausland geben, bei\nihrer Entscheidfindung mitberücksichtigen. Sie könnte auch die unterbliebene\npersönliche Befragung des Beschwerdeführers selber nachholen. Eine solche\nBefragung kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, da der\n\n"}