{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-27--_2004-01-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007268.pdf?ID=150007268", "Checksum": "69953b13051d065acc1d8138c5179711"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 01.01.2004 JAAC 70.27 \r\n\n 4\nHotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 33 in: Die schweizerische\nBundesverfassung, Hsg. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Zürich\n2002). Dem wird mit Art. 20 Abs. 2 Bst. e und f BWIS Rechnung getragen.\nDieser verfassungsrechtliche Anspruch ist auch verfahrensrechtlich im\nBundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,\nSR 172.021) konkretisiert, indem dort nicht nur das Recht, sondern sogar die\nPflicht auf Mitwirkung am Beweisverfahren stipuliert wird (Art. 13 und Art. 18\nVwVG).\nb. Die PSPV in der Fassung vom 19. Dezember 2001 unterscheidet in Art. 9\ndrei Abstufungen der Sicherheitsprüfung: die Grundsicherheitsprüfung,\ndie erweiterte Sicherheitsprüfung und die erweiterte Sicherheitsprüfung\nmit Befragung. Diese drei Arten werden in den Art. 10 - 12 PSPV näher\numschrieben. Die PSPV in der Fassung vom 20. Januar 1999 kannte diese\nAbstufung nicht. Ebenso wenig wird sie im BWIS ausdrücklich erwähnt. Die\ndrei Abstufungen führen zu einer unterschiedlich gründlichen Abklärung\ndes Sachverhalts. Während bei der Grundsicherheitsprüfung lediglich die\nDaten gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a und d BWIS erhoben werden, liegen\nder erweiterten Sicherheitsprüfung die Daten nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a - e\nBWIS zugrunde. Nur bei der erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung\nerfolgt zusätzlich die in Art. 20 Abs. 2 Bst. f BWIS vorgesehene Befragung der\ngeprüften Person. Diese Befragung gibt der geprüften Person die Möglichkeit,\nweitere Beweismittel zu nennen, insbesondere auch Drittpersonen nach Art.\n20 Abs. 2 Bst. e BWIS zu bezeichnen. Die PSPV sieht deshalb in Art. 10 Abs. 3\nund in Art. 11 Abs. 3 zurecht vor, dass dort, wo die Datenquellen die geprüfte\nPerson belastende Informationen liefern, eine erweiterte Sicherheitsprüfung\nmit Befragung stattfinden muss.\nNicht vorgesehen ist die Überführung einer Grundsicherheitsprüfung\nin eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung für den Fall, dass\ndie geprüfte Person in den Registern nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und d\nBWIS nicht verzeichnet bzw. dass eine erweiterte Sicherheitsprüfung zu\neiner Feststellungsverfügung führt, wie dies vorliegend der Fall ist. Die\nFeststellungsverfügung wurde ohne Befragung des Beschwerdeführers\nerlassen, und er hatte weder Gelegenheit, Auskunftspersonen zu bezeichnen,\nnoch überhaupt zum Verfahren Stellung zu nehmen. Indem in Art. 11 Abs.\n3 PSPV nicht vorgesehen ist, dass auch dort, wo Registereinträge überhaupt\nfehlen bzw. die Auskünfte ungenügend sind, eine Befragung durchgeführt\nwerden muss, verletzt die Verordnungsbestimmung und deren Anwendung\ndaher Art. 29 Abs. 2 BV.\nDass auch die Fachstelle Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen\nFeststellungsverfügung hatte, zeigen die Erläuterungen zur Verordnung\nüber die Personensicherheitsprüfung vom Januar 2002, welche von der\nBeschwerdegegnerin selbst verfasst wurden. Dort wird verlangt, dass die\nPersonaldienste Personen, über die die schweizerischen Register nicht\ngenügend Daten enthalten, auffordern sollen, einen Strafregisterauszug aus\ndem Land ihres letzten Aufenthaltes beizubringen. Damit soll vor Erlass\nder Feststellungsverfügung der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben\nwerden, notwendige Beweise und Registerauszüge selber beizubringen, um\nso trotz fehlenden schweizerischen Unterlagen und Registerauszügen eine\nRisikoverfügung erlassen zu können. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz\n\n"}