{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-70-27--_2004-01-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007268.pdf?ID=150007268", "Checksum": "69953b13051d065acc1d8138c5179711"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 01.01.2004 JAAC 70.27 \r\n\n 3\nUnterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt\n(BGE 120 V 457 E. 2b, BGE 120 Ib 102 E. 3a, BGE 119 Ia 245 E. 5, BGE 118 V 225 E.\n2b, BGE 118 Ib 538 E. 1).\nc. Art. 21 Abs. 5 BWIS ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten der\nSicherheitsprüfung zu regeln. Eine solche Gesetzesdelegation stellt ein\nDurchbrechen des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung\nder demokratischen Rechte dar, weshalb mehrere Voraussetzungen an die\nZulässigkeit der Gesetzesdelegation gestellt werden. So darf die Delegation\nnicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein, die Delegationsnorm muss\nin einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein, sie muss sich auf eine\nbestimmte, genau umschriebene Materie beschränken und die Grundzüge der\ndelegierten Materie müssen in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben\nsein (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz.\n407 ff.). Je nach Art des Eingriffs und je nach Handlung sind strengere oder\nweniger strenge Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen (BGE\n118 Ia 310 E. 2a). Die in der zitierten Doktrin verlangten Voraussetzungen für\ndie Zulässigkeit der Delegation sind vorliegend erfüllt: Die Delegation ist durch\ndie Verfassung nicht ausgeschlossen und in einem formellen Gesetz enthalten,\nwelches die Grundzüge selber regelt. Bleibt einzig die Frage, ob der Bundesrat\nmit der Einführung der Feststellungsverfügung sich innerhalb der delegierten\nRechtssetzungsbefugnis gehalten hat.\nIn der Botschaft des Bundesrates zum BWIS wird die Feststellungsverfügung\nebenfalls nicht erwähnt; dort ist nur davon die Rede, dass eine\nSicherheitserklärung erteilt oder verweigert oder mit Vorbehalten versehen\nwird (BBl 1994 1188), dies sowohl im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln\nals auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Begründung des Entscheides.\nIn den Räten wurden die Bestimmungen nicht im einzelnen beraten. Die\nRekurskommission bezweifelt zwar, dass es ein praktisches Bedürfnis für\neine Feststellungsverfügung gibt, denn das BWIS kennt ausdrücklich die\nSicherheitsverfügungen mit Vorbehalten, und ein solcher Vorbehalt kann auch\ndarin bestehen, dass die Sicherheitserklärung erteilt wird, jedoch mit dem\nHinweis darauf, dass der Entscheid auf einer ungenügenden Datenerhebung\nberuht. Auf der andern Seite kann aber auch nicht geschlossen werden,\ndiese Lösung sei gänzlich sinn- und zwecklos. Die Frage, ob die anlässlich\nder Revision erfolgte zusätzliche Aufnahme der Feststellungsverfügung in\nden Verordnungstext gesetzeskonform ist, wäre wohl zu verneinen, kann\naber vorliegend offen bleiben, denn auch für die Feststellungsverfügung\nmüssen die gleichen prozessualen Anforderungen - insbesondere bezüglich\ndes rechtlichen Gehörs - gelten wie für eine negative Risikoverfügung oder\neine solche mit Auflagen. Die Rekurskommission ist - wie noch zu zeigen sein\nwird (E. 3 und 4) - der Auffassung, dass diese Anforderungen im vorliegend zu\nberuteilenden Fall nicht erfüllt worden sind.\n3.a. Das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.\n2 BV gilt für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund wie in den Kantonen\n(Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 836). Das rechtliche Gehör im engeren Sinne\nverleiht einer Partei insbesondere einen verfassungsrechtlich gesicherten\nAnspruch auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhalts. Es ist den\nParteien die Möglichkeit zu geben, an der Erhebung von Beweisen entweder\nmitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE\n124 II 132; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 838; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1686;\n\n"}