7 - die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Fernmeldegesetz; - die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen in der Befragung durch die Fachstelle. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und im Sinne der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet wurde, ist zu bestätigen.