Ob der Spektakelwert des Delikts den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich erpressbar mache oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da eine negative Sicherheitsverfügung auch bei dessen Fehlen begründet ist. 8. (Ablehnung von Beweisofferten) 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachfolgenden Faktoren in ihrer Summe die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, was angesichts seiner hoch sensiblen Funktion für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos genügt: - seine Besuche bei Prostituierten; - die Hausdurchsuchung, die im Zusammenhang mit dem «Raub» stand; - die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain;