Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Ob der Spektakelwert des Delikts den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich erpressbar mache oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da eine negative Sicherheitsverfügung auch bei dessen Fehlen begründet ist.