Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c).